Home
Der Vorstand
Satzung
Kontakt
Impressum


Satzung

Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!

Und damit Sie auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

(1)     Der Verein führt den Namen „ Internet-Treff OUTLOOK Regen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name

„ Internet-Treff OUTLOOK Regen e.V.“.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in 94209 Regen.

(3)     Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(4)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5)     Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)     Die Satzung des Vereins wird wirksam mit dem Folgetag, 22.05.2006, der ordentlich durchgeführten Mitgliederversammlung.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung des Verständnisses und der Nutzung des Internet, u.a., zur Ausbildung, Fortbildung und Kommunikation in der Gesellschaft.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Durchführung von Vorträgen und Veranstaltungen zum Thema Internet, die Förderung der Nutzung des Internet in Bildungseinrichtungen, in kulturellen Einrichtungen, in Vereinen und Organisationen im Raum Regen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, öffentliche Einrichtung und Anstalt werden.

Über die Aufnahme entscheidet nach Antrag der Vorstand.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2)   Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten ist.

(3)   Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)      Zur Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr festgesetzt werden. Daneben werden von den Mitgliedern Monatsbeiträge erhoben.

(2)      Über die Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr und des Monatsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden mittels Lastschriftverfahren eingezogen. Mitglieder, die innerhalb der letzten 10 Tage des Monats die Mitgliedschaft erwerben, zahlen für das laufende Monat keinen Beitrag.

(3)      Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, der aus max. 3 Personen besteht. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestellt werden.

(2)   Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister allerdings nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden.

(3)   Der Vorstand ist berechtigt für Einzelprojekte Ausschüsse zu bilden, deren Aufgaben von Mitgliedern und Dritten übernommen werden können.

(4)   Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentrifft und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden.

(5)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§ 8 Mitgliederversammlung  

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten.

Sie beschließt insbesondere über:

-         Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstandes

-         die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

-         die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

-         die Ausschließung eines Mitgliedes,

-         die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.

 

(2)       Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im  Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei müssen die Gründe angegeben werden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9, 10 und 11 entsprechend.

 

§ 9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1)        Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung und alle weiteren Mitteilungen, können auch an den Fax-Anschluss des Mitgliedes oder an die zuletzt bekannte E-Mail Adresse erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt vier Wochen (Tag der Aufgabe bei der Post bzw. der Absendung des E-Mails oder Fax). In der Mitgliederversammlung ist Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts nicht zulässig.

(2)        Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Zur Aufnahme des Antrags auf die Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über den Antrag selbst wird mit einfacher Mehrheit abgestimmt.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter übertragen.

(2)    Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung  sowie zur Auflösung des Vereins ist jeweils eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)    Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller eingetragenen Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(6)    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7)    Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(8)    Satzungsänderungen, welche die in § 1 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.

 

§ 11 Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift, spätestens 1 Monat nach der Versammlung, festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

94209 Regen, den 21.Mai 2006